Präambel
Die KrautKollektiv eG verfolgt das Ziel, den verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis durch gemeinschaftlichen nichtgewerblichen Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Konsumcannabis an Erwachsene zum Eigenkonsum zu ermöglichen. Sie verpflichtet sich die gesetzlichen Vorgaben und erlassenen Vorschriften für Anbauvereinigungen vollumfänglich einzuhalten.
Unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben bekennt sich die Genossenschaft dazu, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen und ihre Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten. Hierfür erstellt die Genossenschaft u.a. ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept und kooperiert mit regionalen Suchtberatungsstellen. Darüber hinaus sieht sich die Genossenschaft in der Verantwortung, Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden, die über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehen.
INHALTSVERZEICHNIS
I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS §§ 1–2
Firma und Sitz § 1
Zweck und Gegenstand § 2
II. MITGLIEDSCHAFT §§ 3–12
Erwerb der Mitgliedschaft § 3
Beendigung der Mitgliedschaft § 4
Kündigung § 5
Übertragung des Geschäftsguthabens § 6
Tod eines Mitglieds § 7
Insolvenz eines Mitglieds § 7a
Änderung Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort § 8
Ausschluss § 9
Auseinandersetzung § 10
Rechte der Mitglieder § 11
Pflichten der Mitglieder § 12
III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT §§ 13–36
A. Der Vorstand §§ 14–21
Leitung der Genossenschaft § 14
Vertretung § 15
Aufgaben und Pflichten des Vorstands § 16
Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat § 17
Zusammensetzung und Dienstverhältnis § 18
Willensbildung § 19
Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats § 20
B. Der Aufsichtsrat §§ 21–24
Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats § 21
Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat,
zustimmungsbedürftige Angelegenheiten § 22
Zusammensetzung und Wahl § 23
Konstituierung, Beschlussfassung § 24
C. Die Generalversammlung §§ 25–36
Ausübung der Mitgliedsrechte § 25
Frist und Tagungsort § 26
Einberufung und Tagesordnung § 27
Versammlungsleitung § 28
Gegenstände der Beschlussfassung § 29
Mehrheitserfordernisse § 30
Entlastung § 31
Abstimmungen und Wahlen § 32
Auskunftsrecht § 33
Protokoll § 34
Teilnahmerecht der Verbände § 35
Virtuelle Versammlung, hybride Versammlung
und Versammlung im gestreckten Verfahren § 36 a
Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der
Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung
durchgeführten Generalversammlung § 36b
Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an einer
Präsenzveranstaltung in Bild und Ton und Übertragung
der Generalversammlung in Bild und Ton § 36 c
D. Der Beirat § 37
Innere Ordnung des Beirats § 37
IV. EIGENKAPITAL §§ 38–41
Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben § 38
Gesetzliche Rücklage § 39
Andere Ergebnisrücklagen § 40
Kapitalrücklage § 40a
Nachschusspflicht § 41
V. RECHNUNGSWESEN §§ 42–45
Geschäftsjahr § 42
Jahresabschluss und Lagebericht § 43
Verwendung des Jahresüberschusses § 44
Deckung eines Jahresfehlbetrages § 45
VI. LIQUIDATION § 46
VII. BEKANNTMACHUNGEN § 47
VIII. GERICHTSSTAND § 48
IX. Besondere Bestimmungen für Cannabis-Anbauvereinigungen § 49
X. Dokumentations- und Berichtpflichten § 50
I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS
§ 1
Firma und Sitz
(1) Die Firma der Genossenschaft lautet:
KrautKollektiv eG
(2) Der Sitz der Genossenschaft ist München.
§ 2
Zweck und Gegenstand
(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mit-glieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch den gemeinschaftlichen nichtgewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an die Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial und die Information und Aufklärung von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung.
(2) Gegenstand des Unternehmens ist
(3) Die Genossenschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar förderlich erscheinen. Sie kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn dies der Förderung des Genossenschaftszwecks dient.
(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder für die Weitergabe von Ver-mehrungsmaterial an Nicht-Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder an andere Anbauvereinigungen ist zugelassen.
(5) Die Genossenschaft stellt sicher, dass die Gesamtzahl der Mitglieder 500 nicht überschreitet, gemäß den Bestimmungen des KCanG
(6) Die Genossenschaft verpflichtet sich, alle Aktivitäten im Einklang mit dem Konsum-Cannabisgesetz (KCanG) durchzuführen, insbesondere die Bestimmungen zu Anbau, Weitergabe und Dokumentation strikt einzuhalten.
II. MITGLIEDSCHAFT
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können natürliche Personen erwerben, die
(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch[1]
(4) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe h) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt drei Monate.
(6) Die Genossenschaft stellt sicher, dass die Gesamtzahl der Mitglieder 500 nicht überschreitet, gemäß den Bestimmungen des KCanG.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
– Kündigung (§ 5 Abs. 1),
– Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1),
– Tod eines Mitglieds (§ 7),
– Insolvenz eines Mitglieds (§ 7a),
– Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8),
– Ausschluss (§ 9).
§ 5
Kündigung
(1) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.
(2) Die Kündigung ist erstmals zum Ende des Geschäftsjahres möglich, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die Mitgliedschaft begonnen hat.
(3) Die Mitgliedschaft muss mindestens drei Monate bestehen, bevor sie gekündigt werden kann.
(4) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.
§ 6
Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann nach Ablauf der ersten drei Monate seiner Mitgliedschaft jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied ist oder wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf außer in den Fällen des § 76 Abs. 2 GenG der Zustimmung des Vorstands.
§ 7
Tod eines Mitglieds
(1) Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über.
(2) Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.
§ 8 Änderung Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
Hat ein Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Deutschland oder ist sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem diese Tatsache eingetreten ist. Ab dem Zeitpunkt, an dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Mitglieds sich nicht mehr in Deutschland befindet, darf kein Cannabis oder Vermehrungsmaterial mehr an dieses Mitglied abgegeben werden,
§ 9
Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, noch die Einrichtungen der Genossenschaft benutzen und nicht Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung (Schlichtungsverfahren) des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit und möglichen Schlichtungsverfahren gemäß Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
§ 10
Auseinandersetzung
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch.
(3) Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.
§ 11
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht,
§ 12
Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu unterstützen. Das Mitglied hat insbesondere
III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT
§ 13
Organe der Genossenschaft
Die Organe der Genossenschaft sind:
A. der Vorstand
B. der Aufsichtsrat
C. die Generalversammlung
D. der Beirat
A. Der Vorstand
§ 14
Leitung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes (GenG) und des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG), der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.
(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15.
§ 15
Vertretung
(1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.
(2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
§ 16
Aufgaben und Pflichten des Vorstands
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Der Vorstand hat insbesondere
§ 17
Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat
Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich[2], auf Verlangen auch in kürzeren Zeitabständen, u.a. vorzulegen,
§ 18
Zusammensetzung und Dienstverhältnis
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
(2) Den Vorsitzenden des Vorstands und dessen Stellvertreter wählt der Vorstand aus seiner Mitte.
(3) Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung sowie die Beendigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern zuständig.
(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt in der Regel ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Hauptamtliche Geschäftsführer der Genossenschaft müssen dem Vorstand angehören.
(6) Für alle Vorstandsmitglieder gilt, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit stets an den Zielen und dem Zweck der Genossenschaft sowie an den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Cannabisgesetz, orientieren müssen.
(7) Zur fachlichen Unterstützung des Vorstands können Berater, in Form eines Beirats (§ 37-39) gemäß § 19 Abs. 5 vom Vorstand benannt werden. Diese sind nicht Mitglieder des Vorstands im Sinne des Genossenschaftsgesetzes und haben kein Stimmrecht bei Vorstandsbeschlüssen, sie haben jedoch ein Recht auf Teilnahme an Vorstandssitzungen mit beratender Funktion. Der Vorstand kann in begründeten Fällen und für einzelne Tagesordnungspunkte die Teilnahme der Berater ausschließen, insbesondere wenn Interessenkonflikte bestehen oder vertrauliche Angelegenheiten behandelt werden. Die Berater sind zur Verschwiegenheit über die in den Vorstandssitzungen behandelten Angelegenheiten verpflichtet.
§ 19
Willensbildung
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; im Fall des § 16 Abs. 2 Buchstabe d ist Einstimmigkeit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Vorstandssitzungen können auch ohne körperliche Anwesenheit an einem Sitzungsort mittels elektronischer Kommunikation abgehalten werden (virtuelle Sitzung), wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Unter denselben Voraussetzungen kann eine Vorstandssitzung sowohl durch körperliche Anwesenheit am Sitzungsort als auch ohne körperliche Anwesenheit an diesem Ort mittels elektronischer Kommunikation abgehalten werden (hybride Sitzung). Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands
diesem Verfahren widerspricht.
(3) Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von den an der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(4) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten oder Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Berater haben in den Vorstandssitzungen kein Stimmrecht, können aber Empfehlungen aussprechen und an Diskussionen teilnehmen.
(7) Die Bestellung und Abberufung der Berater erfolgen durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
§ 20
Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats
(1) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen. Durch Beschluss des Aufsichtsrats kann die Teilnahme ausgeschlossen werden. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen.
(2) Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.
(3) Über die Teilnahme des Sucht- und Präventionsbeauftragten, des Kinder- und Jugendschutzbeauftragten sowie des Wissenschafts- und Entwicklungsbeauftragten an Sitzungen des Aufsichtsrats entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall, wenn Themen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche behandelt werden.
B. Der Aufsichtsrat
§ 21
Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(3) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 24.
(4) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft unter Berücksichtigung des KCanG anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(6) Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (z.B. Tantieme) beziehen. Dagegen kann neben dem Ersatz der Auslagen eine Aufsichtsratsvergütung gewährt werden, über die die Generalversammlung beschließt.
(7) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
(8) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates vollzieht der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(9) Der Aufsichtsrat überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des KCanG und prüft die vom Vorstand erstellten Berichte und Dokumentationen bezüglich des Cannabisanbaus und der Weitergabe.
§ 22
Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat,
zustimmungsbedürftige Angelegenheiten
(1) Über die Grundsätze der Geschäftspolitik beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung.
(2) Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats,
(3) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 24 Abs. 2 entsprechend. Die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 und § 24 Abs. 4 sind entsprechend anwendbar, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats und kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.
(4) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird.
(5) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats mitwirken.
(6) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(7) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 19 Abs. 3 und § 24 Abs. 6 entsprechend.
(8) der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit anderen Cannabis-Anbauvereinigungen oder relevanten Organisationen;
(9) die Festlegung von Richtlinien zur Umsetzung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts.
§ 23
Zusammensetzung und Wahl
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. In diesem Rahmen bestimmt sie auch die konkrete Zahl der Aufsichtsratsmitglieder. Es sollen nur selbständige, aktiv tätige Mitglieder oder Personen, die zur Vertretung solcher Mitglieder befugt sind, in den Aufsichtsrat gewählt werden.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein.
(3) Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 32 der Satzung.
(4) Die Amtsdauer beträgt in der Regel ein Jahr. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das erste Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
(6) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
(7) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
§ 24
Konstituierung, Beschlussfassung
(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Der Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen.
(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt und/oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los; § 32 gilt entsprechend.
(4) Aufsichtsratssitzungen können auch ohne körperliche Anwesenheit an einem Sitzungsort mittels elektronischer Kommunikation abgehalten werden (virtuelle Sitzung), wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. Unter denselben Voraussetzungen kann eine Aufsichtsratssitzung sowohl durch körperliche Anwesenheit am Sitzungsort als auch ohne körperliche Anwesenheit an diesem Ort mittels elektronischer Kommunikation abgehalten werden (hybride Sitzung). Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(5) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossenschaft notwendig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
(7) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
C. Die Generalversammlung
§ 25
Ausübung der Mitgliedsrechte
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Mitglieder können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Abs. 5 Genossenschaftsgesetz). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(4) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. Die Regelung in § 35a Abs. 4 bleibt unberührt.
(5) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(6) Die Generalversammlung kann beschließen, dass die Teilnahme an der Versammlung auch ohne physische Präsenz der Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen kann. Der Vorstand ist ermächtigt, die näheren Einzelheiten des Verfahrens festzulegen.
§ 26
Frist und Tagungsort
(1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 2 Buchst. g einen anderen Tagungsort und/oder eine andere Form der Versammlung (§ 36a) festlegen.
§ 27
Einberufung und Tagesordnung
(1) Die Generalversammlung wird durch den Aufsichtsrat, vertreten durch dessen Vorsitzenden, einberufen. Die Rechte des Vorstands gemäß § 43 Abs. 1 GenG bleiben unberührt.
(2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder.
(3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung, die Form der Versammlung, im Fall des § 35a Abs. 3 zusätzlich die Form der Erörterungsphase und im Fall der §36a Abs. 1 bis 3 die erforderlichen Angaben zur Nutzung der schriftlichen oder elektronischen Kommunikation bekannt zu machen. § 3c Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder.
(5) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht mindestens eine Woche vor der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Tage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
§ 28
Versammlungsleitung
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter. Sofern die Generalversammlung durch den Vorstand einberufen worden ist, führt ein Mitglied des Vorstands den Vorsitz. Durch Beschluss kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Vorsitzende der Generalversammlung ernennt einen Schriftführer und die erforderlichen Stimmenzähler.
§ 29
Gegenstände der Beschlussfassung
Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den in dieser Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere über:
§ 30
Mehrheitserfordernisse
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist in den in § 29 Buchstabe a) – f), j) und m-n) genannten Fällen erforderlich. Für die in § 32 Buchstabe o) und p) genannten Fälle ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.
(3) Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, die Spaltung oder den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, sowie vor der Beschlussfassung über die Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen.
§ 31
Entlastung
Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht.
§ 32
Abstimmung und Wahlen
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil, der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. Vorstand oder Aufsichtsrat können vor der Präsenzversammlung festlegen, dass Abstimmungen und Wahlen in der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden.
(2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los.
(3) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt.
(4) Wird eine Wahl offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Wird eine Wahl geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die Bewerber, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten.
(6) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der Wahl gegenüber der Genossenschaft zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
§ 33
Auskunftsrecht
(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
§ 34
Protokoll
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die Protokollierung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse.
(2) Die Protokollierung soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Generalversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Form der Versammlung und im Fall der Versammlung im gestreckten Verfahren (§ 36a Abs. 3) zusätzlich die Form der Erörterungsphase, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Bei Versammlungen nach § 36a Abs. 1 oder im Fall einer virtuellen Erörterungsphase im Rahmen einer Versammlung im gestreckten Verfahren nach § 35a Abs. 3 ist als Ort der Versammlung der Sitz der Genossenschaft anzugeben. Das Protokoll muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und mindestens einem anwesenden Vorstandsmitglied unterschrieben werden; ihm sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
(3) Dem Protokoll ist in den Fällen des § 46 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.
(4) Das Protokoll ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.
(5) Zusätzlich ist dem Protokoll im Fall des § 36a der Satzung ein Verzeichnis über die an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder beizufügen und darin die Art der Stimmabgabe zu vermerken.
§ 35
Teilnahmerecht der Verbände
Vertreter des Prüfungsverbandes können an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen.
§ 36a
Virtuelle Versammlung, hybride Versammlung und Versammlung
im gestreckten Verfahren
(1) Die Generalversammlung kann ohne physische Präsenz der Mitglieder an einem Ort abgehalten werden (virtuelle Versammlung). In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass der gesamte Versammlungsverlauf allen teilnehmenden Mitgliedern schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird und alle teilnehmenden Mitglieder ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Bei der Einberufung sind insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann, mitzuteilen.
(2) Die Teilnahme an der Generalversammlung kann auch wahlweise am Ort der Versammlung physisch oder ohne physische Anwesenheit an diesem Ort erfolgen (hybride Versammlung). In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass der gesamte Versammlungsverlauf allen teilnehmenden Mitgliedern im Wege der elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird, die Mitglieder, die ohne physische Anwesenheit am Ort der Versammlung teilnehmen, ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können und der Vorstand und der Aufsichtsrat durch physisch am Ort der Versammlung anwesende Mitglieder vertreten sind. Abs. 1 S. 3 gilt entsprechend.
(3) Die Teilnahme an der Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Versammlung aufgespalten wird in eine Erörterungsphase, die abgehalten wird als virtuelle Versammlung oder als hybride Versammlung und in eine zeitlich nachgelagerte Abstimmungsphase (Versammlung im gestreckten Verfahren). In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass während einer als virtuelle Versammlung stattfindenden Erörterungsphase Abs. 1 S. 2 mit Ausnahme der Anforderungen an die Ausübung von Stimmrechten erfüllt ist und während einer als hybride Versammlung stattfindenden Erörterungsphase Abs. 2 S. 2 mit Ausnahme der Anforderungen an die Ausübung von Stimmrechten erfüllt ist. Außerdem muss sichergestellt sein, dass während der Abstimmungsphase alle Mitglieder ihre Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Abs. 1 S. 3 gilt entsprechend; mitzuteilen ist ferner, wie und bis wann die schriftliche oder im Wege der elektronischen Kommunikation abzugebende Stimmabgabe zu erfolgen hat.
(4) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 25 Abs. 4) ohne physische Anwesenheit in der Generalversammlung ist nur zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird.
(5) Bei virtuellen oder hybriden Versammlungen oder bei Versammlungen im gestreckten Verfahren, die Angelegenheiten des Cannabisanbaus oder -vertriebs betreffen, muss sichergestellt sein, dass nur berechtigte Mitglieder teilnehmen und abstimmen können. Der Vorstand hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Identität der Teilnehmer zu überprüfen und die Vertraulichkeit der Versammlung zu gewährleisten.
§ 36b
Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung
(1) Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.
(2) § 36a Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 36c
Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an einer Präsenzversammlung in Bild und Ton und Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton
(1) Ein Aufsichtsratsmitglied kann an einer Präsenzversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen, wenn
(2) Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.
D. Der Beirat
§ 37
Innere Ordnung des Beirats
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Vorstands wird ein Beirat eingerichtet.
(2) Der Beirat besteht aus mindestens vier und höchstens sechs Mitgliedern der Genossenschaft. Sie werden von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands gewählt.
(3) Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt in der Regel ein Jahr. Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Der Beirat hat die Aufgabe, Strategien und Maßnahmen in folgenden Bereichen vorzuschlagen und fachlich zu unterstützen:
a) Suchtprävention und verantwortungsvoller Cannabiskonsum
b) Soziale und kulturelle Aktivitäten im Zusammenhang mit Cannabis
c) Kinder- und Jugendschutz
d) Forschung und Entwicklung im Bereich des Cannabisanbaus
(5) Der Beirat wird regelmäßig, mindestens zweimal im Jahr, vom Vorstand über die Entwicklung der Genossenschaft informiert.
(6) Er berichtet über seine Arbeit auf der Generalversammlung.
(7) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(8) Näheres kann in einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu erlassenden Beiratsordnung geregelt werden.
IV. EIGENKAPITAL
§ 38
Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
(1) Der Geschäftsanteil beträgt EUR 100.
(2) Der Geschäftsanteil ist sofort voll einzuzahlen. Der Vorstand kann die Einzahlung von Raten zulassen. In diesem Fall sind auf den Geschäftsanteil sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste EUR 50 einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab sind monatlich weitere EUR 50 einzuzahlen, bis der Geschäftsanteil erreicht ist.
(3) Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vorstands mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die freiwillige Beteiligung eines Mitglieds mit einem weiteren Geschäftsanteil darf mit Ausnahme bei einer Pflichtbeteiligung erst zugelassen werden, wenn alle vorherigen Geschäftsanteile voll eingezahlt sind.
(4) Die auf den/die Geschäftsanteil(e) geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
(5) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.
(6) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10.
§ 39
Gesetzliche Rücklage
(1) Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten.
(2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10% des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags solange die Rücklage 25% der Bilanzsumme nicht erreicht.
§ 40
Andere Ergebnisrücklagen
(1) Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 10% des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags zuzuweisen sind. Der nach Absatz 2 vom Vorstand in die weitere Ergebnisrücklage eingestellte Betrag ist anzurechnen. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 2 Buchstabe e)).
(2) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in eine weitere Ergebnisrücklage einstellen. Über deren Verwendung beschließen der Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.
(3) Der Generalversammlung verbleibt das Recht, die Ergebnisrücklagen zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden.
§ 40a
Kapitalrücklage
Werden Eintrittsgelder erhoben, so sind sie einer Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 2 Buchstabe e). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 45).
§ 41
Nachschusspflicht
Eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.
V. RECHNUNGSWESEN
§ 42
Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet am 31.12. dieses Jahres.
§ 43
Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
(2) Der Vorstand hat gemäß § 16 Abs. 2 Buchstabe g) den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
(3) Jahresabschluss, Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt, im nicht öffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich gemacht oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.
(4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (§ 21 Abs. 2), soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.
(5) Der Jahresabschluss muss alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten, insbesondere auch solche, die sich aus dem Cannabisgesetz und anderen für Cannabis-Anbauvereinigungen relevanten Vorschriften ergeben.
§ 44
Verwendung des Jahresüberschusses
(1) Über die Verwendung des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages und abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages (Bilanzgewinn) beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes, insbesondere des Cannabisgesetzes, und dieser Satzung.
(2) Der Jahresüberschuss darf nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden. Er ist ausschließlich zu verwenden für:
(3) Die konkrete Verwendung des Jahresüberschusses muss im Einklang mit dem Non-Profit-Charakter der Genossenschaft und den gesetzlichen Bestimmungen für Cannabis-Anbauvereinigungen stehen.
(4) Der Vorstand hat der Generalversammlung in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat einen Vorschlag zur Verwendung des Jahresüberschusses vorzulegen, der die in Absatz 2 genannten Zwecke berücksichtigt
§ 45
Deckung eines Jahresfehlbetrages
(1) Über die Behandlung der Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.
(2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.
(3) Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung eines Jahresfehlbetrages herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil des Jahresfehlbetrages nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entstanden ist, berechnet.
VI. LIQUIDATION
§ 46
Liquidation
Bei Auflösung der Genossenschaft fällt das Vermögen der Genossenschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile (Geschäftsguthaben) der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke und Gegenstände.
VII. BEKANNTMACHUNGEN
§ 47
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich oder in der Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Genossenschaft, der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht sowie die in § 325 HGB genannten Unterlagen werden nur im Unternehmensregister veröffentlicht. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.
VIII. GERICHTSSTAND
§ 48
Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.
IX. Besondere Bestimmungen für Cannabis-Anbauvereinigungen
§ 49
Besondere Bestimmungen für Cannabis-Anbauvereinigungen
(1) Die Genossenschaft verpflichtet sich zur strikten Einhaltung aller Bestimmungen des Cannabisgesetzes und anderer relevanter Rechtsvorschriften.
(2) Der Vorstand erstellt und aktualisiert regelmäßig ein Konzept zur Qualitätssicherung, zum Jugendschutz und zur Suchtprävention.
(3) Die Genossenschaft führt ein lückenloses Dokumentationssystem über Anbau, Verarbeitung und Abgabe von Cannabis.
(4) Jegliche Form der Gewinnerzielung oder -ausschüttung ist untersagt. Alle Einnahmen dienen ausschließlich der Kostendeckung und der Erfüllung des Genossenschaftszwecks.
(5) Die Genossenschaft verpflichtet sich, regelmäßige Schulungen für Mitglieder zum verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis durchzuführen.
(6) Der Vorstand stellt sicher, dass die Anbauflächen und Aufbewahrungsorte für Cannabis den Sicherheitsanforderungen des KCanG entsprechen und gegen unbefugten Zugriff geschützt sind.
X. Dokumentations- und Berichtspflichten
§ 50
Dokumentations- und Berichtspflichten
(1) Die Genossenschaft führt eine lückenlose Dokumentation über den Anbau, die Verarbeitung und die Weitergabe von Cannabis und dessen Vermehrungsmaterial gemäß den Vorgaben des KCanG.
(2) Es werden insbesondere dokumentiert:
(3) Der Vorstand erstellt regelmäßige Berichte für die zuständigen Behörden gemäß den gesetzlichen Vorgaben.
(4) Die Dokumentation wird für mindestens fünf Jahre aufbewahrt und auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt.
Stand 14.10.2024
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